Diese
Regel ist für alle Mitglieder des Ordens von Port Royal
verbindlich. Mönche sind durch ihre Gelübde an sie
gebunden. Ebenso ist jedes Mitglied des Ordens von Port Royal
verpflichtet, die allgemeinen Konstitutionen des Ordens sowie
die Partikular-verordnungen ihrer Ordensprovinz oder Gemeinschaft
einzuhalten. Die in dieser Regel gebrauchten Termini gelten
nur in der vom Generalkapitel festgelegten Definition.
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1.
Die Mönche und ihre religiösen Gelübde |
Mönch
in der Definition des Ordens von Port Royal sind die männlichen
oder weiblichen Professen, die unter diese Regel verpflichtet
sind. Ihre geistige Führung und Wegweisung im Alltag finden
die Mönche in der Regel des heiligen Benedikt, in der das
monastische Lebensideal definiert ist.
Drei
monastische Gelübde werden von den Mönchen abgelegt:
- Gehorsam,
- Ständige
Bemühung um Bekehrung (Conversatio morum),
- Stabilität
Über
die Aufnahme in den Orden entscheidet ausschließlich der
zuständige Obere und das Kapitel.
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Die
Gelübde
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Das
Gelübde des Gehorsams
Es
beinhaltet allgemein Gehorsam gegenüber Christus, dem Abt
und dem Recht dieses Ordens und insbesondere gegenüber
dieser Regel.
Heiliger
Gehorsam gegenüber dieser Regel definiert die Mitgliedschaft
des Mönchs in diesem Orden
Das
Gelübde der Beständigkeit
Es
beinhaltet die lebenslange Bindung des Mönchs in Treue
und Beständigkeit an seine Professgemeinschaft.
Das
Gelübde der Ständigen Bemühung um Bekehrung
(Conversatio morum)
Es
bedeutet lebenslange Bekehrung zu einer monastischen Lebensweise.
Dies beinhaltet das Bekenntnis zu Keuschheit und Armut.
- Keuschheit
beinhaltet völliges Zölibat für Klausurprofessen
sowie Solitäre und ein exemplarisches Leben in Keuschheit.
Säkularprofessen unterliegen nicht dem Zölibat,
sind aber zur Keuschheit verpflichtet. Verheiratete sind der
ehelichen Treue verpflichtet.
- Armut
beinhaltet allgemein eine geistige Lossagung von jedem Besitz,
eine Absage an Materialismus und Luxus zum eigenen Vorteil
und einen Gebrauch von Eigentum der dem Lebensstil eines Mönches
angemessen ist. Klausurprofessen sagen sich von persönlichen
Besitz los und stellen ihn ihrer Gemeinschaft zur Verfügung.
Klösterliche Gemeinschaften dürfen das Eigentum
besitzen, daß zum Unterhalt der Gemeinschaft dient (z.B.
Konvent und Klostergebäude, Kirchen und Schulen, Höfe
und Werkstätten). Armut muß immer im Einklang mit
den benediktinischen Traditionen der Mäßigkeit,
Enthaltsamkeit, Diskretion und gesundem Menschenverstand verstanden
werden.
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2.
Das Postulat
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Ein
Kandidat - wenn er sich dazu berufen fühlt - legt ein Versprechen
des Gehorsams und der ständigen Bemühung um Bekehrung
ab und akzeptiert die Führung eines Novizenmeisters für
die Dauer von 6 Monaten. Er kann von diesem Versprechen jederzeit
entbunden werden, oder es in Absprache und mit Genehmigung seines
Abtes verlängern. Die gesetzliche Volljährigkeit ist
Voraussetzung für die Aufnahme als Postulant.
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3.
Das Noviziat |
Ein
Postulant legt nach Abschluß des Postulates wenn
er sich dazu berufen fühlt - ein begrenztes Gelübde
des Gehorsams, der Beständigkeit und der Ständigen Bemühung
um Bekehrung ab und akzeptiert die Führung eines Novizenmeisters
für die Dauer von einem Jahr. Er kann von diesem Versprechen
jederzeit entbunden werden oder es es in Absprache und mit Genehmigung
seines Abtes verlängern. Die gesetzliche Volljährigkeit
ist Voraussetzung für die Aufnahme als Novize.
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4.
Regularoblaten |
Jede
Provinz oder Gemeinschaft kann Bedingungen für die Aufnahme
von Oblaten schaffen, die in Übereinstimmung mit dieser Regel
und den allgemeinen Konstitutionen und Statuten des Ordens stehen.
Oblaten können durch ihr Versprechen an Teile und Abschnitte
dieser Regel gebunden werden, oder sie erhalten eigene Statuten.
Regularoblaten
können solche Personen werden, die nach dieser Regel als
Mitglied dieses Ordens leben möchten, ohne die monastische
Lebensweise anzunehmen oder sich durch feste Gelübde zu
binden. Demnach kann jeder, ob Kleriker (Bischof, Priester,
Diakon) oder Laie, Regularoblate werden ohne aus seinem eigenen
Bekenntnis auszutreten.
Ein
Kandidata wenn er sich dazu berufen fühlt
legt ein zeitliches Versprechen des Gehorsams, der Beständigkeit
und der ständigen Bemühung um Bekehrung für einen
unbestimmten Zeitraum ab. Er kann von diesem Versprechen entbunden
werden, oder es verlängern nur mit Absprache und Genehmigung
des Abtes. Die gesetzliche Volljährigkeit ist Voraussetzung
für die Aufnahme als Regularoblate.
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5.
Zeitliche Gelübde |
Ein
Novize legt nach Abschluß des Noviziates wenn er
sich dazu berufen fühlt - ein zeitliches Gelübde des
Gehorsams, der Beständigkeit und der Ständigen Bemühung
um Bekehrung ab und akzeptiert die Führung seines Spirituals
für die Dauer von 6 Jahren. Er kann von diesem Gelübde
entbunden werden oder es nur in Absprache und mit Genehmigung
seines Abtes verlängern. Die gesetzliche Volljährigkeit
ist Voraussetzung für die Aufnahme als Mönch.
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6.
Ewige Gelübde |
Ein
geistig reifer Mönch legt nach Abschluß der zeitlichen
Gelübde - wenn er sich dazu berufen fühlt - die ewigen
Gelübde des Gehorsams, der Beständigkeit und der Ständigen
Bemühung um Bekehrung für den Rest seines Lebens ab.
Priester und Diakone/innen und Professen anderer Orden können
nach ablegen der ewigen Gelübde als Mönche in den Orden
aufgenommen werden.
Der
Mönch kann von diesem Gelübde nicht entbunden werden;
das Gelübde gilt als für immer bindend vor Gott. Wer
seine ewigen Gelübde bricht, bleibt dennoch Mönch
und kann nach entsprechender Busse wieder aufgenommen werden.
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7.
Monastische Häuser |
Mönche
und Oblaten können entweder als Solitäre, Säkularprofessen,
im Ehebund oder in Gemeinschaft leben. Der zuständige Ordensobere
muß entsprechende Bedingungen für die Gründung
von Gemeinschaften schaffen, falls dies von einer Gruppe von Mönchen
oder Oblaten erwünscht wird. Diese Gemeinschaften erhalten
eine Gemeinschaftsregel und Statuten in Übereinstimmung mit
dieser Regel, an die sie durch ihre Gelübde gebunden sind.
Nur das Generalkapitel mit dem Primarabt kann eine Gemeinschaft
zur Abtei erheben
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8.
Die Lebensregel |
Alle
Mönche sind einem spirituellen Direktor (Spiritual) unterstellt
der Sie in ihrer geistlichen Entwicklung begleitet. Die Mönche
folgen einer monastischen Lebensregel die sie besonders zu einer
asketischen Lebensweise anleitet. Diese Lebensregel wird unter
der Anweisung durch den spiritual erarbeitet. Mönche leben
ihre Berufung entweder als Solitär, Säkularprofesse,
in ehelicher oder in monastischer Gemeinschaft. Die Mönche
praktizieren ihre Gebetsregel sowohl privat (z.B. Solitär
oder Säkularprofesse) oder im Chor und Gemeinschaft. Mönche
tragen ihr Habit wann immer sie möchten, aber Mönche
die draußen in der Welt arbeiten, sollen wenn erforderlich
schlichte und dezente Alltagskleidung tragen. Die Mönche
verpflichten sich zu einem Leben der Mäßigkeit, Genügsamkeit,
Diskretion, einem gesunden Menschenverstand, Beständigkeit,
ständiger Bekehrung und Gehorsam gemäß den evangelischen
Räten in der zisterziensischen Form eines Lebens in Christus
entsprechend der Tradition des Ordens von Port Royal.
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9.
Ora et Lege et Labora
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Die
Regel des Gebets ( Ora ) |
Es
ist eine primäre Aufgabe des Mönchs, den Dienst der
Fürbitte zu erfüllen. Alle Mönche sollen gläubig
und regelmäßig für alle Anliegen beten. Jeder
Mönch soll für sich geeignete, regelmäßige
Gebetszeiten festlegen. Klausurprofessen beten mindestens viermal
am Tag die Offizien: nämlich Matutin, Sext, Vesper und Komplet.
Jede
monastische Gemeinschaft kann mit Genehmigung des zuständigen
Oberen eine Regel für das gemeinschaftliche Chorgebet festlegen,
die für die Mitglieder dieser Gemeinschaft verbindlich
ist.
Jedem
Mönch sollen von Zeit zu Zeit von dem Spiritual geistige
Exerzitien und Gebetsübungen aufgegeben werden, die als
eine richtige Medizin für die Seele verstanden werden sollen.
Aus diesem Grund soll diese Regelung für das Gebet so flexibel
wie möglich angewandt werden anstelle einer einzigen Form
für alle als wenn alle gleich wären. Die Praxis der
Kontemplativen Übung wie zum Beispiel Lectio Divina und
zentriertes Gebet wird sehr empfohlen und soll intensiv gefördert
werden. Mönche sollen so oft wie möglich an der heiligen
Messe teilnehmen. Priester und Bischöfe sollen so oft wie
möglich das heilige Messopfer zelebrieren.
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Die
Regel des Studiums ( lege )
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Jeder
Mönch ist zu lebenslangen Studium geistlicher Literatur verpflichtet.
Literatur kann sowohl unter Anleitung des Spirituals als auch
selbst ausgewählt werden. Immer jedoch soll diese Auswahl
folgende Bücher enthalten: Die Bibel, die Regel des hl. Benedikt,
benediktinische und zisterzien-sische Väter und historische
und zeitgenössische monastische Literatur. In Gemeinschaften
kann der Obere eine verbindliche Zeit des Studiums festlegen.
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Die
Regel der Arbeit ( labora )
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Der
Mönch verdient seinen Lebensunterhalt nach besten Vermögen
ausschließlich durch seiner Hände Arbeit entweder für
seinen, seiner Familie oder seiner monastischen Gemeinschaft Unterhalt.
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10.
Die Regel der Disziplin |
Der
Mönch untersteht der Regel der Disziplin seiner Professgemeinschaft.
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11.
Der Habit |
Einfachheit,
Schlichtheit, Dezentheit sind die Regel. Alle Mönche können
entsprechend der Gebräuche und Regeln ihrer Provinz oder
Gemeinschaft weltliche Alltagskleidung tragen. Geistliche tragen
die ihren Rang entsprechende Kleidung entsprechend der dafür
festgelegten Ordnung.
Postulanten
tragen monastisches weißes Habit mit Kapuze ohne Skapulier
und Gürtel
Novizen
tragen monastisches weißes Habit mit Kapuze mit weißem
Skapulier, schwarzen Stoffgürtel und Ordenskreuz an braunem
Leder- oder Stoffband.
Professen
tragen monastisches weißes Habit mit Kapuze mit schwarzen
Skapulier, schwarzen Stoffgürtel und Ordenskreuz an braunem
Leder- oder Stoffband. Priester tragen schwarzes SoliDeo.
Äbte
tragen monastisches weißes Habit mit Kapuze mit schwarzem
Skapulier, schwarzen Stoffgürtel und silbernes Abtskreuz
an Silberkette, Silbernen Abtsring, zu vorgeschriebenen Anlaß
Abtsstab und Abtsmitra.
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12.
Die Rechte und Pflichten der Mönche |
Alle
Professen haben bestimmte Rechte und Pflichten entsprechend dem
Partikularrecht ihrer Provinzen und Gemeinschaften. Im Rechtsbereich
dieser Regel haben alle Professen das Recht und die Pflicht bei
Beschlüssen des Generalkonvents, ihres Provinzialkapitels
oder Gemeinschaftskapitel abzustimmen, sowie ihre Oberen entsprechend
der Konstitutionen und Statuten des Ordens, der Provinz oder ihrer
Gemeinschaft zu wählen. Jeder Mönch kann bei entsprechender
Eignung und Einhaltung aller Bedingungen zu allen Ämtern
im Orden ernannt oder gewählt werden. |