Diese Regel ist für alle Mitglieder des Ordens von Port Royal verbindlich. Mönche sind durch ihre Gelübde an sie gebunden. Ebenso ist jedes Mitglied des Ordens von Port Royal verpflichtet, die allgemeinen Konstitutionen des Ordens sowie die Partikular-verordnungen ihrer Ordensprovinz oder Gemeinschaft einzuhalten. Die in dieser Regel gebrauchten Termini gelten nur in der vom Generalkapitel festgelegten Definition.

1. Die Mönche und ihre religiösen Gelübde
Mönch in der Definition des Ordens von Port Royal sind die männlichen oder weiblichen Professen, die unter diese Regel verpflichtet sind. Ihre geistige Führung und Wegweisung im Alltag finden die Mönche in der Regel des heiligen Benedikt, in der das monastische Lebensideal definiert ist.

Drei monastische Gelübde werden von den Mönchen abgelegt:

  • Gehorsam,
  • Ständige Bemühung um Bekehrung (Conversatio morum),
  • Stabilität

Über die Aufnahme in den Orden entscheidet ausschließlich der zuständige Obere und das Kapitel.

Die Gelübde

Das Gelübde des Gehorsams

Es beinhaltet allgemein Gehorsam gegenüber Christus, dem Abt und dem Recht dieses Ordens und insbesondere gegenüber dieser Regel.

Heiliger Gehorsam gegenüber dieser Regel definiert die Mitgliedschaft des Mönchs in diesem Orden

Das Gelübde der Beständigkeit

Es beinhaltet die lebenslange Bindung des Mönchs in Treue und Beständigkeit an seine Professgemeinschaft.

Das Gelübde der Ständigen Bemühung um Bekehrung (Conversatio morum)

Es bedeutet lebenslange Bekehrung zu einer monastischen Lebensweise. Dies beinhaltet das Bekenntnis zu Keuschheit und Armut.

  • Keuschheit beinhaltet völliges Zölibat für Klausurprofessen sowie Solitäre und ein exemplarisches Leben in Keuschheit. Säkularprofessen unterliegen nicht dem Zölibat, sind aber zur Keuschheit verpflichtet. Verheiratete sind der ehelichen Treue verpflichtet.

  • Armut beinhaltet allgemein eine geistige Lossagung von jedem Besitz, eine Absage an Materialismus und Luxus zum eigenen Vorteil und einen Gebrauch von Eigentum der dem Lebensstil eines Mönches angemessen ist. Klausurprofessen sagen sich von persönlichen Besitz los und stellen ihn ihrer Gemeinschaft zur Verfügung. Klösterliche Gemeinschaften dürfen das Eigentum besitzen, daß zum Unterhalt der Gemeinschaft dient (z.B. Konvent und Klostergebäude, Kirchen und Schulen, Höfe und Werkstätten). Armut muß immer im Einklang mit den benediktinischen Traditionen der Mäßigkeit, Enthaltsamkeit, Diskretion und gesundem Menschenverstand verstanden werden.

2. Das Postulat
Ein Kandidat - wenn er sich dazu berufen fühlt - legt ein Versprechen des Gehorsams und der ständigen Bemühung um Bekehrung ab und akzeptiert die Führung eines Novizenmeisters für die Dauer von 6 Monaten. Er kann von diesem Versprechen jederzeit entbunden werden, oder es in Absprache und mit Genehmigung seines Abtes verlängern. Die gesetzliche Volljährigkeit ist Voraussetzung für die Aufnahme als Postulant.

3. Das Noviziat
Ein Postulant legt nach Abschluß des Postulates – wenn er sich dazu berufen fühlt - ein begrenztes Gelübde des Gehorsams, der Beständigkeit und der Ständigen Bemühung um Bekehrung ab und akzeptiert die Führung eines Novizenmeisters für die Dauer von einem Jahr. Er kann von diesem Versprechen jederzeit entbunden werden oder es es in Absprache und mit Genehmigung seines Abtes verlängern. Die gesetzliche Volljährigkeit ist Voraussetzung für die Aufnahme als Novize.

4. Regularoblaten
Jede Provinz oder Gemeinschaft kann Bedingungen für die Aufnahme von Oblaten schaffen, die in Übereinstimmung mit dieser Regel und den allgemeinen Konstitutionen und Statuten des Ordens stehen. Oblaten können durch ihr Versprechen an Teile und Abschnitte dieser Regel gebunden werden, oder sie erhalten eigene Statuten.

Regularoblaten können solche Personen werden, die nach dieser Regel als Mitglied dieses Ordens leben möchten, ohne die monastische Lebensweise anzunehmen oder sich durch feste Gelübde zu binden. Demnach kann jeder, ob Kleriker (Bischof, Priester, Diakon) oder Laie, Regularoblate werden ohne aus seinem eigenen Bekenntnis auszutreten.

Ein Kandidata – wenn er sich dazu berufen fühlt – legt ein zeitliches Versprechen des Gehorsams, der Beständigkeit und der ständigen Bemühung um Bekehrung für einen unbestimmten Zeitraum ab. Er kann von diesem Versprechen entbunden werden, oder es verlängern nur mit Absprache und Genehmigung des Abtes. Die gesetzliche Volljährigkeit ist Voraussetzung für die Aufnahme als Regularoblate.

5. Zeitliche Gelübde
Ein Novize legt nach Abschluß des Noviziates – wenn er sich dazu berufen fühlt - ein zeitliches Gelübde des Gehorsams, der Beständigkeit und der Ständigen Bemühung um Bekehrung ab und akzeptiert die Führung seines Spirituals für die Dauer von 6 Jahren. Er kann von diesem Gelübde entbunden werden oder es nur in Absprache und mit Genehmigung seines Abtes verlängern. Die gesetzliche Volljährigkeit ist Voraussetzung für die Aufnahme als Mönch.

6. Ewige Gelübde
Ein geistig reifer Mönch legt nach Abschluß der zeitlichen Gelübde - wenn er sich dazu berufen fühlt - die ewigen Gelübde des Gehorsams, der Beständigkeit und der Ständigen Bemühung um Bekehrung für den Rest seines Lebens ab. Priester und Diakone/innen und Professen anderer Orden können nach ablegen der ewigen Gelübde als Mönche in den Orden aufgenommen werden.

Der Mönch kann von diesem Gelübde nicht entbunden werden; das Gelübde gilt als für immer bindend vor Gott. Wer seine ewigen Gelübde bricht, bleibt dennoch Mönch und kann nach entsprechender Busse wieder aufgenommen werden.

7. Monastische Häuser
Mönche und Oblaten können entweder als Solitäre, Säkularprofessen, im Ehebund oder in Gemeinschaft leben. Der zuständige Ordensobere muß entsprechende Bedingungen für die Gründung von Gemeinschaften schaffen, falls dies von einer Gruppe von Mönchen oder Oblaten erwünscht wird. Diese Gemeinschaften erhalten eine Gemeinschaftsregel und Statuten in Übereinstimmung mit dieser Regel, an die sie durch ihre Gelübde gebunden sind. Nur das Generalkapitel mit dem Primarabt kann eine Gemeinschaft zur Abtei erheben

8. Die Lebensregel
Alle Mönche sind einem spirituellen Direktor (Spiritual) unterstellt der Sie in ihrer geistlichen Entwicklung begleitet. Die Mönche folgen einer monastischen Lebensregel die sie besonders zu einer asketischen Lebensweise anleitet. Diese Lebensregel wird unter der Anweisung durch den spiritual erarbeitet. Mönche leben ihre Berufung entweder als Solitär, Säkularprofesse, in ehelicher oder in monastischer Gemeinschaft. Die Mönche praktizieren ihre Gebetsregel sowohl privat (z.B. Solitär oder Säkularprofesse) oder im Chor und Gemeinschaft. Mönche tragen ihr Habit wann immer sie möchten, aber Mönche die draußen in der Welt arbeiten, sollen wenn erforderlich schlichte und dezente Alltagskleidung tragen. Die Mönche verpflichten sich zu einem Leben der Mäßigkeit, Genügsamkeit, Diskretion, einem gesunden Menschenverstand, Beständigkeit, ständiger Bekehrung und Gehorsam gemäß den evangelischen Räten in der zisterziensischen Form eines Lebens in Christus entsprechend der Tradition des Ordens von Port Royal.

9. Ora et Lege et Labora

Die Regel des Gebets ( Ora )
Es ist eine primäre Aufgabe des Mönchs, den Dienst der Fürbitte zu erfüllen. Alle Mönche sollen gläubig und regelmäßig für alle Anliegen beten. Jeder Mönch soll für sich geeignete, regelmäßige Gebetszeiten festlegen. Klausurprofessen beten mindestens viermal am Tag die Offizien: nämlich Matutin, Sext, Vesper und Komplet.

Jede monastische Gemeinschaft kann mit Genehmigung des zuständigen Oberen eine Regel für das gemeinschaftliche Chorgebet festlegen, die für die Mitglieder dieser Gemeinschaft verbindlich ist.

Jedem Mönch sollen von Zeit zu Zeit von dem Spiritual geistige Exerzitien und Gebetsübungen aufgegeben werden, die als eine richtige Medizin für die Seele verstanden werden sollen. Aus diesem Grund soll diese Regelung für das Gebet so flexibel wie möglich angewandt werden anstelle einer einzigen Form für alle als wenn alle gleich wären. Die Praxis der Kontemplativen Übung wie zum Beispiel Lectio Divina und zentriertes Gebet wird sehr empfohlen und soll intensiv gefördert werden. Mönche sollen so oft wie möglich an der heiligen Messe teilnehmen. Priester und Bischöfe sollen so oft wie möglich das heilige Messopfer zelebrieren.

Die Regel des Studiums ( lege )
Jeder Mönch ist zu lebenslangen Studium geistlicher Literatur verpflichtet. Literatur kann sowohl unter Anleitung des Spirituals als auch selbst ausgewählt werden. Immer jedoch soll diese Auswahl folgende Bücher enthalten: Die Bibel, die Regel des hl. Benedikt, benediktinische und zisterzien-sische Väter und historische und zeitgenössische monastische Literatur. In Gemeinschaften kann der Obere eine verbindliche Zeit des Studiums festlegen.

Die Regel der Arbeit ( labora )
Der Mönch verdient seinen Lebensunterhalt nach besten Vermögen ausschließlich durch seiner Hände Arbeit entweder für seinen, seiner Familie oder seiner monastischen Gemeinschaft Unterhalt.

10. Die Regel der Disziplin
Der Mönch untersteht der Regel der Disziplin seiner Professgemeinschaft.

11. Der Habit
Einfachheit, Schlichtheit, Dezentheit sind die Regel. Alle Mönche können entsprechend der Gebräuche und Regeln ihrer Provinz oder Gemeinschaft weltliche Alltagskleidung tragen. Geistliche tragen die ihren Rang entsprechende Kleidung entsprechend der dafür festgelegten Ordnung.

A. Postulanten

Postulanten tragen monastisches weißes Habit mit Kapuze ohne Skapulier und Gürtel

B. Novizen

Novizen tragen monastisches weißes Habit mit Kapuze mit weißem Skapulier, schwarzen Stoffgürtel und Ordenskreuz an braunem Leder- oder Stoffband.

C. Professen

Professen tragen monastisches weißes Habit mit Kapuze mit schwarzen Skapulier, schwarzen Stoffgürtel und Ordenskreuz an braunem Leder- oder Stoffband. Priester tragen schwarzes SoliDeo.

D. Äbte

Äbte tragen monastisches weißes Habit mit Kapuze mit schwarzem Skapulier, schwarzen Stoffgürtel und silbernes Abtskreuz an Silberkette, Silbernen Abtsring, zu vorgeschriebenen Anlaß Abtsstab und Abtsmitra.

12. Die Rechte und Pflichten der Mönche
Alle Professen haben bestimmte Rechte und Pflichten entsprechend dem Partikularrecht ihrer Provinzen und Gemeinschaften. Im Rechtsbereich dieser Regel haben alle Professen das Recht und die Pflicht bei Beschlüssen des Generalkonvents, ihres Provinzialkapitels oder Gemeinschaftskapitel abzustimmen, sowie ihre Oberen entsprechend der Konstitutionen und Statuten des Ordens, der Provinz oder ihrer Gemeinschaft zu wählen. Jeder Mönch kann bei entsprechender Eignung und Einhaltung aller Bedingungen zu allen Ämtern im Orden ernannt oder gewählt werden.

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